Flughafen FMO

Aspekte gegen den Ausbau des Flughafens FMO Münster/Osnabrück

Die Bürgerinitiative wendet sich gegen einen „faulen“ Kompromiss zwischen FMO Betreibergesellschaft und NABU.

Auch wir meinen, dass der EltingsMühlenbach ein intaktes Fließgewässer ist (der intakteste Seitenbach der Ems im Kreis Steinfurt, besser als Vechte und Gauxbach),        so beherbergt er u.a. das Bachneunauge.                                                                              Kann man einfach so einen Bach verlegen ohne die Ökologie zu zerstören?                      Wir können einer Bachverlegung nicht zustimmen, denn mit einem dermaßen intensiven Eingriff kann der Gewässerflora und -fauna auch mit Ausgleichsmaßnahmen nicht abgeholfen werden! Es wäre ein vermeidbarer Eingriff!

Die Pressemitteilung der BI finden Sie auf unserer Seite Umweltpolitik / FMO

 

Pressemitteilung der BI

Die Bürgerinitiative (BI) gegen den Ausbau des FMO e.V. Greven steht dem angekündigten Kompromiss zwischen der FMO-GmbH und dem NABU-Landesverband NRW hinsichtlich eines verkürzten Ausbaus der Startbahn von jetzt 2.170 m auf möglicherweise 3.000 m ablehnend gegenüber.

Der Flughafen in Düsseldorf hat eine Startbahnlänge von 3.000 m. Eine derartige Startbahn ist für Interkontflüge geeignet. Sie ist am FMO überflüssig, stellt die BI in ihrer Pressemitteilung fest. Hierzu weist die BI auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster vom 31.05.2011 (Aktenzeichen 20 D 80/05.AK, nachzulesen unter www.nrwe.de) hin. Danach besteht „auch in Ansehung der in mehreren Gutachten prognostizierten Passagierzahlen für den Flughafen nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass dort tatsächlich in Zukunft Interkontinentalverkehr in relevantem Umfang etabliert werden kann.“

Da dieses Urteil auf der fundierten gutachterlichen Stellungnahme des renommierten Deutschen Zentrums für Luft-und Raumfahrt (DLR) in Köln von März 2011 beruht (nachzulesen auf der Homepage des NABU-Landesverbandes NRW), geht die BI geht davon aus, dass das Landesverkehrsministerium auch unter Zuhilfenahme der FMO-GmbH nicht in der Lage ist, den vom OVG Münster in diesem Urteil für rechtswidrig erklärten Planfeststellungsbeschluss von Dezember 2004 für eine Interkontbahnlänge von 3.600 m entsprechend in einem ergänzenden Planfeststellungsbeschluss nachzubessern. Dafür fehlen nach Meinung der BI fundierte Gegengutachten, die einen Bedarf für einen Interkontflugverkehr am FMO belegen.

Warum hält dann die FMO-GmbH trotz des gerichtlich festgestellten fehlenden Bedarfs für einen Interkontflugverkehr am FMO weiterhin an dem Plan fest, am FMO eine Interkont-Startbahn von 3.000m zu bauen fest? Da eine Interkont-Startbahn für Passagierverkehr nicht erforderlich ist, drängt sich der Schluss auf, dass es der FMO-GmbH nur darum geht, am FMO die Möglichkeit zu schaffen, ein Interkont-Frachtflugdrehkreuz aufzubauen. Hierfür spricht auch, dass die FMO-GmbH in den letzten Jahren immer deutlicher auf die von ihr befürwortete Option der deutlichen Ausweitung des Frachtflugverkehrs am FMO hingewiesen hat, meint die BI abschließend in ihrer Pressemitteilung.

 

Greven im September 2011

Bürgerinitiative

gegen den Ausbau des Flughafens Münster/Osnabrück e.V.,Greven

 

 

 

31. Mai 2011 Urteil FMO

Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Münster/Osnabrück vorerst gestoppt

Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit am 31. Mai 2011 verkündeten Urteil der Klage des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) gegen den Planfeststellungsbeschluss des nordrhein-westfälischen Verkehrsministeriums vom 28. Dezember 2004, mit dem die Verlängerung der Start- und Landebahn des internationalen Verkehrsflughafens Münster/Osnabrück (FMO) von 2.170 m auf 3.600 m zugelassen worden ist, weitgehend stattgegeben.

Der Planfeststellungsbeschluss ist aufgrund von Mängeln rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden. Eine Verlängerung der Start- und Landebahn kommt damit vorerst nicht in Betracht. Allerdings ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, die Mängel des Planfeststellungsbeschlusses in einem sogenannten ergänzenden Verfahren zu heilen.

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt:

Das Ausbauvorhaben beeinträchtige das Europäische Naturschutzgebiet (FFH-Gebiet) Eltingmühlenbach erheblich. Bei dieser Sachlage hätte das Vorhaben durch den Planfeststellungsbeschluss nur zugelassen werden dürfen, wenn für das Vorhaben streitende zwingende öffentliche Interessen bestünden, die höher zu gewichten seien als die entgegenstehenden Naturschutzinteressen. Nach der insoweit erforderlichen bipolaren Abwägung könne kein Überwiegen der öffentlichen Interessen festgestellt werden. Die öffentlichen Interessen seien im Planfeststellungsbeschluss überbewertet worden, weil auch in Ansehung der in mehreren Gutachten prognostizierten Passagierzahlen für den Flughafen nur eine geringe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass dort tatsächlich in Zukunft Interkontinentalverkehr in relevantem Umfang etabliert werden könne. Die Naturschutzinteressen seien ebenfalls nicht fehlerfrei bewertet worden. Die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses trage nicht die Einschätzung, die Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps 3260 (Tieflandbach) und der Art Bachneunauge lägen am unteren Rand der Erheblichkeit. Auf eine mögliche Beeinträchtigung des FFH-Lebensraumtyps *91E0 (Auenwald) durch eine Zerschneidungswirkung könne sich der Naturschutzbund demgegenüber nicht berufen, weil seine jetzt insoweit vorgetragenen Einwände erst im Klageverfahren und damit zu spät vorgebracht worden seien. Zudem sei eine relevante Betroffenheit nicht hinreichend erkennbar. Beeinträchtigungen von Fledermäusen unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes habe der Naturschutzbund nicht ausreichend dargelegt.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

 

Aktenzeichen: 20 D 80/05.AK

 

31. Mai 2011

OVG Entscheidung zum FMO

Kein weiterer Ausbau des Flughafens Münster-Osnabrück!

Die Bürgerinitiative (BI) gegen den Ausbau des FMO e.V. Greven begrüßt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster im Urteil vom 31.05.2011 (Az: 20 D 80/05.AK). Das OVG Münster hat darin entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss des Verkehrsministeriums NRW aus dem Jahr 2004 hinsichtlich der geplanten Verlängerung der Startbahn am FMO von 2.170 m auf insgesamt 3.600 m rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf.

Entscheidend für das für den Landesverband NRW des NABU positive Urteil dürfte nach Meinung der BI die 60-seitige Stellungnahme des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR) in Köln gewesen sein. Dieses hat sich sehr intensiv mit den in verschiedenen Gutachten und Stellungnahmen enthaltenen Prognosen des Instituts für Verkehrswissenschaften in Münster (IVM) aus den Jahren 1996,2001,2005,2010 und 2011 auseinander gesetzt und geprüft, ob diese für die FMO-GmbH sehr optimistischen Prognosen realistisch sind. Das ist nicht der Fall.

Die Stellungnahme des DLR schließt mit der Feststellung: „Insgesamt gesehen bewerten wir es angesichts der dargestellten Aspekte im Gegensatz zu den Gutachten des IVM sowohl aus Sicht des Jahres 2004 als auch aus jetziger Sicht als sehr unwahrscheinlich, dass im Ausbaufall auf absehbare Zeit ein regelmäßiger Langstreckenflugverkehr am Flughafen Münster/Osnabrück etabliert werden kann.“

Dieser Auffassung hat sich das OVG Münster bei der von ihm durchzuführenden Abwägung angeschlossen, ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für eine durch die Startbahnverlängerung bedingte erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes Eltingmühlenbach bestehen. Wie sich aus der Pressemitteilung des OVG Münster zu diesem Urteil ergibt, ist das OVG dabei zu folgendem Ergebnis gekommen:

„Die öffentlichen Interessen sind im Planfeststellungsbeschluss überbewertet worden, weil auch in Ansehung der in mehreren Gutachten prognostizierten Passagierzahlen für den Flughafen nur eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass dort tatsächlich in Zukunft Interkontinentalverkehr in relevantem Umfang etabliert werden kann.“

Dem ist nichts hinzuzufügen, meint die BI abschließend in ihrer Pressemitteilung.

Greven 31. Mai 2010

 

 

 

Der Klageweg des NABU gegen den Ausbau des FMO geht weiter

Der NABU (Landesverband NRW) hat beim renommierten Deutschen Zentrum für
Luft- und Raumfahrt (DLR) in Köln inzwischen ein Gutachten in Auftrag
gegeben, um zu klären, ob Interkontinentalflüge am FMO in einem
nennenswerten Umfang überhaupt realisierbar waren und sind. Der NABU
wird dieses Gutachten im nächsten Jahr dem OVG Münster in dem sich im
zweiten Rechtsgang (nach Zurückverweisung durch das
Bundesverwaltungsgericht an das OVG Münster) befindenden Klageverfahren
des NABU betreffend die Startbahnverlängerung am FMO vorlegen. Hierüber
hat der NABU die Presse per Pressemitteilung gestern informiert.

Weiterlesen

Aufruf zur Unterstützung der NABU-Klage gegen den Ausbau des FMO

Wie die meisten wissen klagt der Naturschutzbund NRW gegen die
überdimensionierten Ausbaupläne des Flughafens. Dessen Planung der Verlängerung der Start- und Landebahn von 2160 auf 3600 m zerstört den Eltingmühlenbach als Europäisches Schutzgebiet und bringt den Bürgerinnen und Bürgern der Anrainerkommunen noch mehr Verkehrslärm. Weiterlesen