31. Mai 2011 Urteil FMO

Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Münster/Osnabrück vorerst gestoppt

Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit am 31. Mai 2011 verkündeten Urteil der Klage des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) gegen den Planfeststellungsbeschluss des nordrhein-westfälischen Verkehrsministeriums vom 28. Dezember 2004, mit dem die Verlängerung der Start- und Landebahn des internationalen Verkehrsflughafens Münster/Osnabrück (FMO) von 2.170 m auf 3.600 m zugelassen worden ist, weitgehend stattgegeben.

Der Planfeststellungsbeschluss ist aufgrund von Mängeln rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden. Eine Verlängerung der Start- und Landebahn kommt damit vorerst nicht in Betracht. Allerdings ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, die Mängel des Planfeststellungsbeschlusses in einem sogenannten ergänzenden Verfahren zu heilen.

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt:

Das Ausbauvorhaben beeinträchtige das Europäische Naturschutzgebiet (FFH-Gebiet) Eltingmühlenbach erheblich. Bei dieser Sachlage hätte das Vorhaben durch den Planfeststellungsbeschluss nur zugelassen werden dürfen, wenn für das Vorhaben streitende zwingende öffentliche Interessen bestünden, die höher zu gewichten seien als die entgegenstehenden Naturschutzinteressen. Nach der insoweit erforderlichen bipolaren Abwägung könne kein Überwiegen der öffentlichen Interessen festgestellt werden. Die öffentlichen Interessen seien im Planfeststellungsbeschluss überbewertet worden, weil auch in Ansehung der in mehreren Gutachten prognostizierten Passagierzahlen für den Flughafen nur eine geringe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass dort tatsächlich in Zukunft Interkontinentalverkehr in relevantem Umfang etabliert werden könne. Die Naturschutzinteressen seien ebenfalls nicht fehlerfrei bewertet worden. Die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses trage nicht die Einschätzung, die Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps 3260 (Tieflandbach) und der Art Bachneunauge lägen am unteren Rand der Erheblichkeit. Auf eine mögliche Beeinträchtigung des FFH-Lebensraumtyps *91E0 (Auenwald) durch eine Zerschneidungswirkung könne sich der Naturschutzbund demgegenüber nicht berufen, weil seine jetzt insoweit vorgetragenen Einwände erst im Klageverfahren und damit zu spät vorgebracht worden seien. Zudem sei eine relevante Betroffenheit nicht hinreichend erkennbar. Beeinträchtigungen von Fledermäusen unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes habe der Naturschutzbund nicht ausreichend dargelegt.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

 

Aktenzeichen: 20 D 80/05.AK

 

31. Mai 2011

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